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Ombudsperson für die Wissenschaft der Universität der Bundeswehr München


Die Ombudsperson für die Wissenschaft wurde entsprechend einer Empfehlung der internationalen Kommission „Selbstkontrolle in der Wissenschaft“ eingerichtet und versteht sich als Beratungs- und Vermittlungsorgan.

Die Ombudsperson steht allen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zur Beratung und Unterstützung in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und ihrer möglichen Verletzung durch wissenschaftliche Unredlichkeit zur Verfügung.

Alle der Ombudsperson vorgetragenen Anliegen werden grundsätzlich strikt vertraulich behandelt.

Kontakt

Ombudsperson für die Wissenschaft:

  • Prof. Hedwig Richter
    Fakultät für Staats- und Sozialwissenschaften
    Tel.: +49 89 6004-2046

          Gebäude 033, Raum 3118

 

Stellvertretende Ombudsperson:

  • Prof. Thomas Hartung
    Fakultät für Wirtschafts- und Organisationswissenschaften
    Tel.: +49 89 6004-4655
    Gebäude 36, Raum 1157

 

    Amtszeit: 1.11.2022 bis 31.10.2024

Verfahren beim Verdacht von wissenschaftlichem Fehlverhalten

1. Vertrauensperson (Ombudsperson)

Die Universitätsleitung bestellt eine unabhängige Vertrauensperson, an die sich die Mitglieder der Universität der Bundeswehr München wenden können. Die Bestellung erfolgt für die Dauer von zwei Jahren; eine Wiederbestellung ist möglich.

Die Funktion einer Vertrauensperson ist unvereinbar mit dem Amt eines/r Vizepräsidenten/in und Dekans/in. Für die Vertrauenspersonen gelten die Vorschriften über den Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung (Art. 20 und 21 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz).

2. Anrufbarkeit der Vertrauensperson

Sehen Mitglieder der Universität der Bundeswehr München das Bedürfnis, sich über einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens auszusprechen oder diesbezüglich beraten zu lassen, so können sie die von der Universitätsleitung bestellte Vertrauensperson anrufen. Dieses Recht steht auch denjenigen zu, die sich dem Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens ausgesetzt sehen.

Die Vertrauensperson hat zu prüfen, ob und inwieweit die Verdachtsmomente plausibel erscheinen und ein Fehlverhalten begründen könnten, sowie Ratsuchende hinsichtlich der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis zu beraten. Dabei ist Vertraulichkeit zu wahren, soweit die Verdachtsmomente nicht bereits über den Kreis der unmittelbar Betroffenen hinaus bekannt sind oder einverständlich weitere Personen in das Vertrauen einbezogen werden.

Ohne die Zustimmung von Ratsuchenden darf die Vertrauensperson das ihr Anvertraute nur dann und insoweit weitergeben, als es sich um den begründeten Verdacht eines derart schwerwiegenden wissenschaftlichen Fehlverhaltens handelt, dass bei dessen nicht weiterer Verfolgung schwerster Schaden für die Universität der Bundeswehr München, deren Mitglieder oder für Dritte zu besorgen wäre. In diesem Falle informiert die Vertrauensperson den/die Präsidenten/in und nachrichtlich den/die Dekan/in der betreffenden Fakultät oder des Fachbereiches, die das vorgesehene Verfahren einzuleiten haben.

3. Untersuchungskommission

Das Leitungsgremium bestellt unter Berücksichtigung des Vorschlags der Erweiterten Hochschulleitung eine  Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens, hinsichtlich der Vertreterin bzw. des Vertreters des wissenschaftlichen Mittelbaus basiert der Vorschlag der Erweiterten Hochschulleitung auf dem Vorschlag des Konvents der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren der UniBw M, von denen mindestens ein Mitglied die Befähigung zum Richteramt besitzen muss, sowie aus einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des wissenschaftlichen Mittelbaus. Die Ombudsperson und ihre Stellvertretung sind beratende Mitglieder der Kommission. Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Wiederbestellung der Kommissionsmitglieder ist möglich. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

Die Kommission kann weitere Personen, die auf dem Gebiet des zu beurteilenden Vorwurfs wissenschaftlichen Fehlverhaltens besondere Sachkunde besitzen oder Erfahrung im Umgang mit einschlägigen Verfahren haben, als Mitglieder mit beratender Stimme hinzuziehen. Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Studierenden wird hinzugezogen, wenn in dem zu beurteilenden Fall eine Studierende bzw. ein Studierender betroffen ist.