Abbildung einer Teilnehmendeninformation

Forschungsethik: Täuschung bei empirischen Studien? Nein, aber …

10 Dezember 2025

Bei vielen empirischen Studien stellt sich für Forschende die Frage: Dürfen den Teilnehmenden relevante Informationen vorenthalten oder dürfen sie in anderer Weise getäuscht werden? Antworten hierauf gab Prof. Ursula Christmann, Vorsitzende der Ethikkommission der Deutschen Gesellschaft für Psychologie, im Rahmen eines Gastvortrags an der UniBw M.

Ein wichtiger forschungsethischer Grundsatz bei Forschungsvorhaben an und mit Menschen ist die Einholung einer informierten Einwilligung: Teilnehmende sollen vorab umfassend und wahrheitsgemäß über Inhalt und Ablauf der Studie informiert werden. Auf dieser Grundlage können sie sich frei für oder gegen eine Teilnahme am Forschungsvorhaben entscheiden.

Darf man (manchmal) täuschen?

Gerade in der psychologischen Forschung kann dieser Grundsatz dem Erkenntnisinteresse zuwiderlaufen: Wenn Teilnehmende Ziel und Zweck einer Untersuchung kennen, werden sie u.U. nicht das sagen, was sie wirklich denken und fühlen, sondern eher eine sozial erwünschte Reaktion zeigen. Um dieser Verzerrungstendenz der sozialen Erwünschtheit entgegenzuwirken, liegt es manchmal nahe, die Teilnehmenden über das Erkenntnisinteresse der Studie im Unklaren zu lassen, sie zu täuschen.

„Darf man das?“ Dieser Frage ging Frau Prof. Ursula Christmann bei einem Gastvortrag an der UniBw M nach (Untertitel des Vortrags: „Täuschung in den empirischen Sozialwissenschaften: Die Antwort der Forschungsethik“). Frau Prof. Christmann ist Professorin für Psychologie an der Universität Heidelberg und seit 2020 Vorsitzende der Ethikkommission der Deutschen Gesellschaft für Psychologie. Eingeladen wurde Frau Prof. Christmann von der Ethikkommission der UniBw M, die sich bei der Begutachtung von Ethikanträgen teilweise mit der Täuschung von Probandinnen und Probanden auseinandersetzen muss. Wie der Vorsitzende der universitären Ethikkommission, Prof. Friedrich Lohmann, in seiner Begrüßung erläuterte, besteht bei vielen Forschenden Unsicherheit darüber, wann genau eine Täuschung vorliegt und unter welchen Bedingungen Täuschungen unter forschungsethischer Perspektive vertretbar sind.

Welche Varianten von Täuschung gibt es?

Frau Prof. Christmann beleuchtete in ihrem Vortrag zahlreiche Täuschungsvarianten in empirischen Studien – neben inkorrekten Informationen über Studienziele und Studienablauf nannte sie beispielsweise vorgetäuschte Interaktionen mit anderen Menschen oder den Einsatz von Pseudo-Versuchspersonen (sog. stooges). In früheren Jahrzehnten sei Täuschung eine Standardmethode gewesen, insbesondere in der Sozialpsychologie. Mittlerweile werde Täuschung in der Forschung kritisch gesehen – der Anteil an Studien, in denen getäuscht wird, habe sich zumindest in der Psychologie deutlich verringert. Sowohl für als auch gegen Täuschung als Methode führte Frau Prof. Christmann diverse Argumente an. Gegen eine Täuschung von Teilnehmenden spreche, dass sie grundsätzlich ethisch bedenklich sei und dass es neben psychischen Belastungen der Teilnehmenden zu einem Vertrauensverlust gegenüber den Forschenden und der Wissenschaft allgemein kommen könne.

Täuschung nur in engen Grenzen möglich

Frau Prof. Christmann betonte, dass die Täuschung von Teilnehmenden mit dem Konzept der informierten Einwilligung unvereinbar sei – Täuschung in Forschungsvorhaben sei daher zunächst einmal grundsätzlich abzulehnen. Unter bestimmten Bedingungen könne aber von diesem Grundsatz abgewichen werden. Zunächst sei zu prüfen, ob Täuschung für Ziel und Zweck einer Studie notwendig und angemessen ist: Gibt es zur Beantwortung einer Forschungsfrage alternative Methoden, die ohne Täuschung auskommen? Falls nein: Rechtfertigt der erwartete Erkenntnisgewinn die Täuschung der Teilnehmenden? Außerdem muss der Einsatz von Täuschung gegenüber der Ethikkommission immer begründet werden. Die Mitglieder einer Ethikkommission agieren hier letztlich auch als Anwälte der Teilnehmenden, wie Frau Prof. Christmann betonte.

„Die Mitglieder einer Ethikkommission agieren als Anwälte der Teilnehmenden.“

Prof. Ursula Christmann, Professorin für Psychologie an der Universität Heidelberg

Bei Täuschung kann die Einwilligung widerrufen werden

Was ist zu tun, wenn Forschende und Ethikkommission zum Ergebnis kommen, dass es vertretbar ist, in einem Forschungsvorhaben zu täuschen? Gegenüber den Teilnehmenden sollte vorab kommuniziert werden, dass vor der Durchführung der Studie noch nicht alle Informationen offengelegt werden können und dass eine vollständige Aufklärung unmittelbar nach Abschluss der Studie erfolgt (sog. Debriefing). Dieses Debriefing sollte schriftlich erfolgen und Teilnehmende sollten nach diesem Debriefing gefragt werden, ob sie unter dieser Voraussetzung ihre Einwilligung aufrechterhalten oder zurückziehen. Im Falle eines Widerrufs der Einwilligung müssen die von diesen Teilnehmenden erhobenen Daten unmittelbar gelöscht werden.

In der anschließenden Diskussion ging Frau Prof. Christmann auf Fragen von Forschenden und Studierenden ein.

 


Titelbild: © UniBw/Siebold