Geld oder Gutschein? (Europa-)Recht in Zeiten von COVID-19

21 April 2020

Freizeit- und Urlaubsfreuden dahin – und jetzt auch noch die (An-)Zahlung für Tickets, Flug, Mietwagen und Hotel?

Ein Kommentar von Prof. Daniel-Erasmus Khan, Professur für Öffentliches Recht, Europarecht und Völkerrecht

Auch Not kennt ein Gebot …

Der Erste Weltkrieg begann mit einem klaren Völkerrechtsbruch. „Not kennt kein Gebot“: So rechtfertigte der deutsche Reichskanzler am 4. August 1914 die Invasion der neutralen Staaten Belgien und Luxemburg. Theobald von Bethmann Hollweg war das Gebot sehr wohl bewusst - und das Unglück nahm seinen Lauf. Immer wieder hat es das Recht in Krisenzeiten schwer, seine Geltung zu behaupten: „Unter den Waffen schweigen die Gesetze“ – so forderten es für Kriegszeiten bereits Cicero, Hobbes und – jedenfalls für Terroristen – auch George W. Bush. Und auch Pandemien können Herrschenden als wohlfeiler Vorwand für eine Demontage von Freiheitsrechten und Rechtsstaatlichkeit dienen – nicht nur in Ungarn.

All dies droht in Deutschland nicht – zum Glück. Im Gegenteil: Der Gesetzgebungsapparat reagiert entschlossen und effizient auf die Krise; gelegentliche Überreaktionen der Verwaltung (z.B. fehlende Ermessensausübung beim Verbot einer Demonstration) werden vom Bundesverfassungsgericht rasch korrigiert. Interessensgegensätze im Spannungsfeld zwischen Freiheitsrechten und Gesundheitsschutz werden offen und kontrovers diskutiert. Im Eilverfahren getroffene Abwägungsentscheidungen von großer Tragweite für die Lebensgestaltung jedes Einzelnen gefallen nicht allen. Das liegt in der Natur der Sache: Der Weg bis hin nach Karlsruhe aber, er steht auf jeden Fall immer offen. Der freiheitlich-demokratische Rechtsstaat ist kein „Schönwetterpostulat.“ Seine Stärke beweist sich in Krisenzeiten. In Deutschland scheint dies derzeit zu gelingen.

… an das sich alle halten müssen …

Kein Zweifel: Die Covid-19 Pandemie hat bereits jetzt dramatische wirtschaftliche Folgen, nicht zuletzt für die Veranstaltungsindustrie. Was hatten wir nicht alles vor in diesem Frühjahr und Sommer: Konzerte, Fußballspiele, Freizeitparks, Festivals …! Für uns sind die Absagen einfach nur bedauerlich, für die Veranstalter vielfach eine wirtschaftliche Katastrophe. Dass uns einige Veranstalter nun für bereits bezahlte Tickets Gutscheine statt Geld anbieten, wer mag es ihnen verdenken. Rechtens indes ist dies nicht: Bei Absage kann der Eintrittspreis (und ggf. die Vorverkaufsgebühren) zurückverlangt werden, und dies ganz unabhängig davon, ob der Veranstalter den Ausfall zu verantworten hat oder nicht: So sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch in § 275 vor. Noch! Denn bereits am 8. April 2020 hat die Bundesregierung eine „Formulierungshilfe“ für ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht verabschiedet, das nun in der Tat am 22. April von den Regierungsfraktionen in den Bundestag eingebracht werden wird. Für alle vor dem 8. März erworbenen Tickets soll der Veranstalter berechtigt sein, einen Gutschein auszustellen. Erst wenn dieser bis Ende 2021 nicht eingelöst werden kann, lebt der Erstattungsanspruch in Geld wieder auf – so sieht es der mit einer Härtefallklausel versehene Entwurf in aller Kürze vor. Natürlich regt sich Kritik – wie sollte es auch anders sein in einer lebendigen Demokratie: Das Insolvenzrisiko trage allein der Verbraucher, die Liquiditätsengpässe der Veranstalter würden nur vertagt … Noch ist das Gesetz nicht beschlossen. Aber wenn es denn kommt, dann hat der Gesetzgeber für diese Ausnahmesituation (erneut) eine richtige, oder zumindest eine vertretbare (Abwägungs-)Entscheidung getroffen: Selbst beim Totalverlust des Wertes einer Eintrittskarte gerät wohl kein verhinderter Kunde in eine existenzbedrohende Situation. Eine Situation, der sich viele Veranstalter demgegenüber derzeit in der Tat völlig unverschuldet gegenübersehen. Im Übrigen ist die aktuelle gesetzliche Regelung ja auch alles andere als alternativlos: Warum trägt eigentlich allein der Veranstalter das Risiko einer ihm vom Staat aufgezwungenen Absage? Das könnte man in der Tat auch anders regeln!

… auch der deutsche Gesetzgeber

Die Bilder sind gewöhnungsbedürftig: Massenhaft Flugzeuge am Boden, leere Abflughallen, verwaiste Hotels – und dies nahezu weltweit und zur besten Urlaubszeit. Man ahnt es: Auch die Reise-, und hier insbesondere die Luftfahrtbranche, stehen vor der wohl schwersten Krise ihrer Geschichte – oder befindet sich bereits mittendrin. Medien und offizielle (Regierungs-)Stellen verkündeten denn auch sehr rasch: Selbstverständlich müsse auch hier eine Gutscheinlösung her! Fluggesellschaften und Reiseveranstalter bieten so für ausgefallene Flüge und Pauschalreisen derzeit regelmäßig nur mehr Reisegutscheine an. Wen wunderst?

Indes, der Verweis auf einen Gutschein ist in diesen Fällen schlichtweg rechtswidrig. Auch der deutsche Gesetzgeber kann hieran nichts ändern: Europarecht bricht Landesrecht! Flugreisende und Pauschalurlauber haben aus EU-Recht einen Anspruch auf Rückzahlung ihrer finanziellen Vorleistungen – ohne Wenn und Aber und binnen 7 (Flugreisen) bzw. 14 Tagen (Pauschalreisen). Die EU-Kommission hat diese Rechtslage vor dem Hintergrund der Covid-19 Krise unlängst noch einmal eindeutig bekräftigt (Auslegungsleitlinien zu den EU-Verordnungen über Passagierrechte). Entschädigungsansprüche – etwa aus der EU-Fluggastrechteverordnung – mögen zwar in der Tat wegen des Vorliegens „außergewöhnlicher Umstände“ (teilweise) entfallen, aber eben nicht der Erstattungsanspruch für (nicht) erbrachte Reiseleistungen. Das Recht des Reisenden, sich für eine Erstattung zu entscheiden (statt eines Gutscheins für eine spätere Beförderung), darf weder vom Verkehrsträger oder Reiseunternehmer noch einem nationalen Gesetzgeber beeinträchtigt werden. Gleiches gilt grundsätzlich auf für den Schienen-, Bus- und Schiffsverkehr. Diese Rechtslage kann nur auf Initiative der EU-Kommission geändert werden – und diese lässt hierfür derzeit (noch) keine Neigung erkennen. Auch in der Krise gilt es diese Kompetenzverteilung zu respektieren: Rechtstreue ist unteilbar.

Können aber nicht müssen!

Mit einem Gutschein oder einer Umbuchung muss sich also kein verhinderter Reisender zufrieden geben. Aber er oder sie kann! Recht haben bedeutet eben keinesfalls, dass man dieses auch immer bedingungslos einfordern sollte. Und Vorfreude ist ja bekanntlich die größte Freude: Warum nicht mit einem Urlaubsgutschein für einen sonnigen Sommer 2021!

 


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