Das Fortschrittsschema legt ECTS-Mindestanforderungen fest, die zu bestimmten Zeitpunkten im Studium erbracht worden sein müssen:

42 ECTS am Ende des 4. Trimesters (d.h., Ende erstes FT, Stichtag: 30.9.), 70 ECTS am Ende des 5. Trimesters (d.h., Ende zweites WT, Stichtag: 31.3.) sowie 90 ECTS am Ende des 6. Trimesters (d.h., Ende zweites FT, Stichtag: 30.6.). Diese Anforderungen müssen erfüllt sein, um den Studienerfolg nicht zu gefährden. Falls ein/e Studierende/r das Fortschrittsschema zweimal nicht einhält, erfolgt die Exmatrikulation (es sei denn, es liegen außergewöhnliche Gründe vor, über die der Prüfungsausschuss auf Antrag entscheidet).

 

Das Einhalten des Fortschrittsschemas garantiert noch nicht den erfolgreichen Übergang zum Master:

Für eine vorläufige Zulassung zum Master siehe Frage 14 (Unter welchen Bedingungen werde ich zum Master-Studiengang zugelassen?) sowie ABaMaPO § 6 oder B.A.-FPO § 4.