Antragsberechtigt für einen Publikationszuschuss sind Mitglieder nach §15 der Rahmenbestimmungen für Struktur und Organisation der Universität der Bundeswehr München (RahBest) die im weitesten Sinne der Gruppe des wissenschaftlichen Nachwuchses angehören. Hierzu zählen gemäß Klassifizierung im Bundesbericht Wissenschaftlicher Nachwuchs 2017 (https://www.buwin.de/dateien/buwin-2017.pdf) die Personengruppen R1-R3: Während die Stufe R1 mit Beginn der Promotion den Einstieg in eine wissenschaftliche Qualifizierung darstellt, wird die Stufe R2 (in Deutschland üblicherweise als Post- doc- Phase bezeichnet) als mittlere und die Stufe R3 (in Deutschland Bewährungsphase) als abschließende Stufe der Qualifizierung bezeichnet.

Förderungswürdig sind damit insbesondere Promovierende sowie Habilitandinnen und Habilitanden, die an der UniBw M beschäftigt sind. Ebenfalls förderungswürdig sind andere Mitglieder des wissenschaftlichen Nachwuchses im oben bezeichneten Sinne. Eine Antragstellung für den Erhalt eines Publikationszuschusses kann nur während der Mitgliedschaft an der Universität der Bundeswehr erfolgen (§ 15 RahBest). Die Antragstellung allein begründet keinen Anspruch. Nach Prüfung und Bewilligung durch die zuständigen Gremien kann die Auszahlung bis zu einem Jahr nach Beendigung der Mitgliedschaft an der Universität (§ 15 RahBest) erfolgen. Die Ausschlussfrist beginnt mit dem Tag nach Beendigung der Mitgliedschaft.