Wer kann ordentliches Mitglied werden?

An der UniBw M in den einschlägigen Fachgebieten tätige Professorinnen und Professoren, Habilitierte sowie Habilitandinnen und Habilitanden sowie promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich mit wissenschaftlichen Leistungen aktiv an den Aufgaben gemäß § 2 beteiligen, können auf Antrag ordentliches Mitglied im FZ MARC werden. Die Mitgliedschaft im FZ MARC lässt die Fakultätszugehörigkeit der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bzw. deren sonstige institutionelle Eingliederung und sich daraus ergebende Verpflichtungen unberührt.

Wer kann assoziiertes Mitglied werden?

An anderen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen tätige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die sich mit Fragestellungen des FZ MARC befassen und die Forschungsziele des FZ MARC unterstützen, können zur assoziierten Mitgliedschaft im FZ MARC durch den Vorstand eingeladen werden.

Der Vorstand prüft die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach Abs. 1 und entscheidet anschließend über die Aufnahme. Die Mitgliedschaft besteht für drei Jahre und kann auf Antrag des Mitglieds durch den Vorstand auf unbestimmte Zeit verlängert werden. Davon unabhängig endet die Mitgliedschaft im FZ MARC, wenn ein Mitglied die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr erfüllt oder wenn es gegenüber dem Vorstand seinen Austritt schriftlich erklärt. Das Entfallen der Voraussetzungen nach Abs. 1 stellt der Vorstand fest und teilt anschließend dem betroffenen Mitglied die Beendigung der Mitgliedschaft zum Ende des zweiten auf die Entscheidung folgenden Monats schriftlich mit. Die Beendigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind verpflichtet sich entsprechend ihrer Qualifikation, Funktion und Verantwortung aktiv an der Erfüllung der Aufgaben des FZ MARC gemäß § 2 zu beteiligen; insbesondere mit eigenständigen wissenschaftlichen Leistungen, durch gegenseitige Beratung und Unterstützung sowie Kooperationen mit anderen Mitgliedern.

Die Mitglieder sind angehalten einmal im Jahr über ihre Beiträge zu den Aufgaben des FZ MARC gemäß § 2 zu berichten, so dass die Leistungsbilanz des FZ MARC insgesamt erkennbar, und der Beitrag des Forschungszentrums zur Forschungsbilanz der Universität deutlich wird.

Die Mitglieder haben das Recht, ihr Arbeiten unter dem Namen des FZ MARC zu veröffentlichen. Dies soll dem Vorstand mitgeteilt werden und für die Präsentation auf der Webpage des FZ MARC aufbereitet werden, falls keine besonderen Gründe dagegensprechen.


Antrag auf Mitgliedschaft

Wer Mitglied werden möchte, kann einen formlosen Antrag bei den Sprechern des FZ MARC stellen. Schicken Sie dazu eine E-Mail an marc@unibw.de. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.


 

 

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