Für zivile Beschäftigte gilt nach § 10 Abs. 2 S. 4 Nr. 2 BGleiG i.V.m. dem Zentralerlass B-1441/1 „Umsetzung des Bundesgleichstellungsgesetzes“:

  • für die Dauer der Teilnahme an dienstlichen Maßnahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung können auf Antrag zusätzlich anfallende unabwendbare Kinderbetreuungskosten erstattet werden.
  • die Betreuungskosten sind als Zuschuss pro Stunde grundsätzlich bis zu einer Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes (derzeit 12,00 Euro) und maximal in Höhe des Zehnfachen des einfachen Stundensatzes (derzeit 120,00 Euro) pro 24 Stunden für eine zu betreuende Person erstattungsfähig.
  • werden mehrere Kinder getrennt voneinander betreut, gelten die vorstehenden Sätze für jedes Kind. Werden mindestens zwei Kinder gemeinsam betreut, erhöht sich der erstattungsfähige Betrag auf das Eineinhalbfache des einfachen Stundensatzes (derzeit 18,00 Euro) bzw. des einfachen Satzes für 24 Stunden (derzeit 180,00 Euro).
  • soweit die Betreuungspersonen die Betreuung unentgeltlich übernehmen, können die nachfolgenden Kosten erstattet werden:
    • Fahrtkosten der Betreuungsperson für die Hin- und Rückfahrt zum und vom Betreuungsort (preiswertestes zumutbares Verkehrsmittel),
    • Fahrtkosten der Beschäftigten und der zu betreuenden Person für die Hin- und Rückfahrt zum und vom Betreuungsort (preiswertestes zumutbares Verkehrsmittel),
    • Fahrt- und Übernachtungskosten der Betreuungsperson sowie der zu betreuenden Person, wenn die Betreuung am Ort der Dienstreise erfolgt.
  • der erstattungsfähige Gesamtbetrag ist auf die vorgenannten Höchstgrenzen begrenzt. Darüber hinaus gehende Kosten sind durch den/die Antragsteller/in zu tragen.
  • Voraussetzungen für die Erstattung sind, dass es sich um unabwendbare und zusätzliche Betreuungskosten handelt, die durch die Dienstreise entstanden sind und dass auf eine unentgeltliche Betreuung (z.B. durch Angehörige) nicht zurückgegriffen werden kann.
  • die Betreuung eines Kindes ist bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erforderlich. In begründeten Einzelfällen ist eine Erstattung der Kosten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres möglich.
  • die Höhe der zu erwartenden Kosten ist der Dienststelle – nach Möglichkeit – im Vorfeld der Dienstreise anzuzeigen, z.B. durch einen Eintrag in Feld 7 des Dienstreiseantrages.
  • Weitere Ausführungen zur Höhe und Begründung der Kosten sind u.a. aus datenschutzrechtlichen Gründen mit dem späteren Erstattungsantrag an ZV II.3 unter kibeko@unibw.de zu senden.