Angelegenheiten im Rahmen Heilfürsorge

Grundsätzlich bedürfen alle Heilfürsorgeangelegenheiten der Vorstellung beim Truppenarzt. Sollte ein Patient eine Rechnung im Rahmen stationärer Aufenthalt oder Behandlung bei einem zivilen Arzt / Krankenhaus, Transportkosten oder Mahnungen erhalten, nachdem er bereits beim Truppenarzt vorstellig war, so wendet er sich an den Heilfürsorgefeldwebel.

 

Zivilrezepte

Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass Soldaten, die von zivilen Ärzten ein Kassenrezept erhalten haben, dieses nur einlösen dürfen, wenn es sich um einen Notfall handelt. Dies muss auf dem Rezept vermerkt sein, wie im Merkblatt beschrieben. Soldaten, die Kassenrezepte in Nicht-Notfallsituationen einlösen, werden regelmäßig vom BAPersBw aufgefordert, die entsprechenden Kosten zurückzuerstatten.

 

Anträge auf Kostenrückerstattungen

 

Inland

im Rahmen einer Notfallversorgung kann der Soldat notwendige Medikamente direkt über eine zivile Apotheke beziehen und anschließend einen Antrag auf Kostenrückerstattung stellen. Dies geschieht mit einem formlosen Antrag (siehe Anlage) und der Einreichung des Originalrezeptes sowie der Zahlungsbelege beim Heilfürsorgefeldwebel. Arzneimittel, die nicht durch einen Arzt verordnet wurden, sind nicht erstattungsfähig. Der Truppenarzt prüft anschließend, ob die Voraussetzungen für einen Notfall vorgelegen haben, und gibt somit die Grundlage für eine mögliche Erstattung durch die Wehrbereichsverwaltung.

 

Ausland - Dienstlich

Erkranken Soldaten während eines dienstlichen Aufenthalts im Ausland, ist die Behandlung durch Truppenärzte, eine ausländische Dienststelle oder auf Veranlassung der Bundeswehr durch Ärzte, Krankenhäuser oder zivile Einrichtungen des Gesundheitswesens durchzuführen. Ist dies nicht möglich werden die notwendigen Kosten einer Behandlung durch zivile Ärzte erstattet. Sofern nicht zwingende Gründe entgegenstehen, dürfen nur Ärzte und Krankenhäuser in Anspruch genommen werden, die angemessene und ortsübliche Honorare und Vergütungen berechnen. Entsprechende Anschriften können bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erfragt werden. Arzneimittel dürfen (außer in Notfällen) nur auf ärztliche bzw. zahnärztliche Verordnung beschafft werden. Die Rezepte sind der Rechnung beizufügen. Auf der Rechnung sind Name des Verordnenden und das Datum der Verordnung zu vermerken. Der behandelte Soldat bezahlt die Rechnungen der Ärzte, Krankenhäuser, Apotheken usw. grundsätzlich selbst. Die Rechnungen, Zahlungsbelege sowie Kommandierung / Versetzung / Dienstreiseantrag in Kopie sind zusammen mit den Antrag (siehe Anlage) beim HFS Fw einzureichen. Der Antrag wird zuvor vom Disziplinarvorgesetzen "sachlich richtig" gezeichnet. Wurde die Behandlungsbedürftigkeit durch einen anderen Bundeswehrangehörigen oder durch Dritte verursacht, ist ferner anzugeben, welche Stelle die Schadensbearbeitung eingeleitet hat oder einleiten wird.

 

Ausland - Privat

Die notwendigen Kosten einer Behandlung während eines privaten Aufenthaltes im Ausland werden nur bis zu der Höhe übernommen, wie sie bei einer Erkrankung im Inland und Inanspruchnahme niedergelassener Ärzte /Krankenhäuser entstanden wären. Dem Soldaten ist daher dringend zu empfehlen, vor Beginn eines privaten Auslandsaufenthalts eine ausreichende Zusatzversicherung gegen Krankheitsfälle abzuschließen. Für die Erstattung der während eines privaten Auslandsaufenthalts entstandenen Kosten für die medizinische Versorgung, Krankentransportkosten usw. stellt der Soldat einen Antrag nach Anlage 28/1. Neben den Rechnungen und Zahlungsbelegen ist ggf. eine Bescheinigung über den Wechselkurs beizufügen. Gebühren, die von einem Geldinstitut hierfür ggf. berechnet werden, trägt der Antragsteller. Die Unterlagen werden dann durch den TrArzt geprüft und über die HFS an die genehmigende Stelle (LSO) weitergeleitet.

Die zuständige genehmigende Stelle berechnet anhand der vorgelegten Unterlagen den erstattungsfähigen Betrag Anlage 28/3 und leitet einen Abdruck der Berechnung zur Erstattung dem BAPersBw zu.