Über den Umfang der utV entscheidet Ihr zuständiger Truppenzahnarzt. Fachzahnärztliche Behandlung erfolgt grundsätzlich in Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr. In Einzelfällen ist eine fachzahnärztliche Behandlung durch einen niedergelassenen Fachzahnarzt möglich. Die Entscheidung darüber trifft einzig und allein Ihr zuständiger Truppenzahnarzt. Einen Anspruch auf die Behandlung durch einen niedergelassenen Fachzahnarzt haben Sie nicht.