Nein. Da Sie kein Recht auf freie Arztwahl haben und eine Überweisung zu einem anderen Zahnarzt nur auf Veranlassung Ihres zuständigen Truppenzahnarztes erfolgt, haben Sie keinen Anspruch auf eine Zweitmeinung.
Nein. Da Sie kein Recht auf freie Arztwahl haben und eine Überweisung zu einem anderen Zahnarzt nur auf Veranlassung Ihres zuständigen Truppenzahnarztes erfolgt, haben Sie keinen Anspruch auf eine Zweitmeinung.