Nein. Als Soldat erhalten Sie unentgeltliche truppenzahnärztliche Versorgung (utV). Diese utV wird in Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr gewährt. Nehmen Sie die utV nicht in Anspruch, können Ihnen - außer in Notfällen - die Kosten, die Ihnen durch die Heilbehandlung entstehen, nicht erstattet werden.
Ist bei plötzlicher schwerer Erkrankung ein Sanitätsoffizier Zahnmedizin der Bundeswehr nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen, können Sie die Hilfe eines zivilen Zahnarztes bzw. einer zivilen Zahnärztin in Anspruch nehmen, bis ein Sanitätsoffizier der Bundeswehr die Weiterbehandlung übernehmen kann. Nach der durchgeführten Notfallbehandlung müssen Sie sich unverzüglich bei Ihrem zuständigen Truppenzahnarzt melden, damit die Notfallüberweisung nachträglich dem niedergelassenen Zahnarzt zugeschickt werden kann. Bei schuldhafter Nichtbeachtung gehen die Behandlungskosten zu Ihren Lasten.