Verhalten bei Erkrankung im Urlaub und in Notfällen

 

Das zugehörige Merkblatt finden Sie hier.

 

außerhalb des Standortes im Inland

Bedürfen Sie außerhalb Ihres Standortes ärztlicher oder zahnärztlicher Behandlung, haben Sie grundsätzlich die nächsterreichbare Sanitätseinrichtung der Bundeswehr (Truppenarzt, Truppenzahnarzt, Standortarzt oder Bundeswehrkrankenhaus) aufzusuchen, oder, sofern Sie dazu nicht in der Lage sind, zu benachrichtigen. Ist bei plötzlicher schwerer Erkrankung eine Ärztin bzw. ein Arzt der Bundeswehr nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen, können Sie die Hilfe einer zivilen Ärztin/Zahnärztin bzw. eines zivilen Arztes/Zahnarztes oder eines Krankenhauses in Anspruch nehmen bis eine Ärztin/Zahnärztin bzw. ein Arzt/Zahnarzt der Bundeswehr die weitere Behandlung übernehmen kann. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, vor Beginn der Behandlung die zivile Ärztin/Zahnärztin bzw. den zivilen Arzt/Zahnarzt oder das Krankenhaus darauf hinzuweisen, dass

 

  1. Sie Soldatin/Soldat der Bundeswehr sind (Vorlage Ihres Truppenausweises),
    die Abrechnung der Behandlung sich nach den für die Bundeswehr geltenden Bestimmungen richtet
  2. der Behandlungsauftrag vom zuständigen Truppenarzt nachträglich übersandt wird.

 

Auf keinen Fall dürfen Sie eine Ihnen von der Ärztin/Zahnärztin bzw. vom Arzt/Zahnarzt oder einem Krankenhaus vorgelegte Erklärung unterschreiben, wenn dadurch der Bund zur Zahlung erhöhter oder zusätzlicher Kosten verpflichtet wird. Soldatinnen/Soldaten sind von der Entrichtung einer Praxisgebühr befreit. Wurde der Betrag von einer Soldatin/einem Soldaten trotzdem entrichtet, haben die Betroffenen selbst den zu Unrecht geleisteten Betrag von den zivilen Ärzten zurückzuverlangen. Dabei ist auf das Einvernehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Ausnahme für Heilfürsorgeberechtigte hinzuweisen. Eine Rückerstattung durch Dienststellen der Bundeswehr wird nicht vorgenommen. Verordnet eine zivile Ärztin/Zahnärztin bzw. ein ziviler Arzt/Zahnarzt Arzneimittel oder Medizinprodukte auf Zivilrezept, so achten Sie bitte darauf, dass die Ärztin/Zahnärztin bzw. der Arzt/Zahnarzt auf dem Rezept Ihren Dienstgrad, Namen, Vornamen, die Personenkennziffer, den Truppenteil und Standort einträgt. Auf dem Formular sind außerdem „Notfall“ und „Kostenträger Bundeswehr“ zu vermerken. Wird von einer Apotheke die sofortige Bezahlung der verordneten Mittel gefordert, so reichen Sie das Originalrezept mit einem formlosen Antrag auf Erstattung der Kosten unter Angabe Ihrer Bankverbindung bei Ihrem zuständigen Truppenarzt ein.
Die Einlösung einer zu Lasten der Bundeswehr ordnungsgemäß ausgestellten Verordnung ist in einer öffentlichen Apotheke gebührenfrei. Die Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten erfolgt ohne Berechnung des für gesetzlich Versicherte geltenden Eigenanteils. Der Truppenausweis
ist vorzulegen. Beachten Sie insbesondere die „Weisung zum Verhalten von Soldatinnen und Soldaten bei Erkrankung außerhalb des Standortes“.

 
während eines privaten Aufenthaltes im Ausland

Die Kosten für die Behandlung durch ausländische Ärztinnen/Zahnärztinnen bzw. Ärzte/Zahnärzte und Krankenhäuser sind von Ihnen zunächst selbst zu bezahlen, sofern nicht in bestimmten Ländern die notwendige ambulante und stationäre Behandlung kostenfrei gewährt wird. Die entstandenen Kosten werden Ihnen auf Antrag, der nach dem Muster der Anlage 28 zur ZDv 60/7 (beim Truppenarzt erhältlich) mit beigefügten Belegen und Zahlungsbeweisen bei Ihrem Truppenarzt zu stellen ist, bis zu der in Nummer 3 genannten Höhe erstattet. Notwendige Kosten für Krankentransporte im Ausland werden übernommen; bei Rückreise aus dem Ausland jedoch nur die durch die Erkrankung bedingten Mehrkosten für die Strecke im Inland. Wegen der in der Regel höheren Behandlungskosten im Ausland wird Ihnen empfohlen, vor Beginn eines privaten Auslandsaufenthaltes eine ausreichende Versicherung gegen Krankheitsfälle im Ausland abzuschließen. Derartige Versicherungen werden von privaten
Versicherungsgesellschaften, Reisebüros und Automobilclubs angeboten.

 

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