Hinweise zur Verlängerung der Frist für die Abgabe von BA- oder MA-Arbeiten

Manchmal können Bachelor- und Masterarbeiten nicht innerhalb der jeweiligen Regelbearbeitungsfrist abgeschlossen werden. Dann eröffnet die ABaMaPO (§ 22 Abs. 1 S. 4, § 27 S. 3) die Möglichkeit einer Verlängerung der Bearbeitungsfrist um maximal die Hälfte der regulären Bearbeitungsfrist. Die Verlängerung muss von dem/r betreuenden Professor/in beantragt und vom Prüfungsausschuss bewilligt werden, das Formular hierzu gibt es beim Prüfungsamt, auch herunterzuladen von der Homepage des Prüfungsamtes ZV I.1 – Formulare.

Jeder Verlängerungsantrag muss neben einer klaren Angabe zum gewünschten Verlängerungszeitraum eine Begründung enthalten. Jeder Begründung muss zu entnehmen sein, woraus sich der „besondere Ausnahmefall“ ergeben soll, von dessen Vorliegen die AbaMaPO eine Stattgabe des Verlängerungsantrags in jedem Fall abhängig macht. Hierzu gilt:

1. Verlängerungen werden nur in absoluten Ausnahmefällen genehmigt. Die frühere Praxis,

Verlängerungen bis zu zwei Wochen ohne Weiteres zu genehmigen, gilt nicht mehr.

2. Gründe wie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Literatur oder Interviewpartnern werden nur

noch in seltenen, besonders beschriebenen Fällen akzeptiert, die von der Professur hinreichend

bestätigt werden. Pauschale Begründungen, einschließlich solcher für eine Verlängerung von zwei

Wochen, genügen nicht mehr. Solche Schwierigkeiten sollten Teil der Arbeitsplanung sein. Nur in

besonderen, unvorhersehbaren Umständen im Ausland können Ausnahmen gemacht werden.

Computerprobleme aufgrund fehlender Datensicherung oder Cloud-Backups werden ebenfalls nicht

akzeptiert. Eine umsichtige Datensicherung gehört zum wissenschaftlichen Arbeiten in der Ära der

Digitalisierung.

3. Anträge auf Verlängerung der Bearbeitungszeit können nicht mit der Vorbereitung bzw. Teilnahme

an Wiederholungsprüfungen oder militärischen Veranstaltungen, wie beispielsweise den TSK-Tagen,

begründet werden. Ebenso wenig wird eine allgemeine Klausurbelastung als Grund akzeptiert. Eine

Verlängerung der Bearbeitungszeit darf sich ausschließlich aus dem sachlich-inhaltlichen Kontext

der Arbeit ergeben.

5. Bei krankheitsbedingten Gründen gelten die Regeln über Prüfungsunfähigkeit.

6. Der Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit muss spätestens 14 Tage vor dem Abgabetermin

eingereicht werden. Spätere Anträge werden regelmäßig abgelehnt.

Studierende möchten immer wieder mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses WOW in einem persönlichen Gespräch zu dem Verlängerungsantrag über die Verlängerung im Einzelfall verhandeln. Grundsätzlich ist dieses Gespräch nicht möglich. So etwas ist nur geeignet, genau die Ungerechtigkeit wieder in das System zu bringen, die durch die eben umrissene Regelung jedenfalls verringert werden soll.

Unbedingt zu beachten ist die Möglichkeit eines Ruhens der Bearbeitungszeit. Nach § 22 Abs. 1 S. 5 ABaMaPO ruht die Bearbeitungszeit, wenn die oder der Studierende durch ärztliches Attest nachweist, dass sie oder er durch Krankheit an der Bearbeitung gehindert ist. „Ruhen“ – das meint, dass sich die Bearbeitungszeit im Ergebnis um den Zeitraum der Krankschreibung verlängert. Hier bedarf es keines Antrags, wohl aber einer unverzüglichen Anzeige der Erkrankung beim Prüfungsamt (nötigenfalls per Mail); das Attest (s. o.) ist beizufügen, nötigenfalls unverzüglich nachzureichen.