Manchmal können Bachelor- und Masterarbeiten nicht innerhalb der jeweiligen Regelbearbeitungsfrist abgeschlossen werden. Dann eröffnet die ABaMaPO (§ 22 Abs. 1 S. 4, § 27 S. 3) die Möglichkeit einer Verlängerung der Bearbeitungsfrist um maximal die Hälfte der regulären Bearbeitungsfrist. Die Verlängerung muss von dem/r betreuenden Professor/in beantragt und vom Prüfungsausschuss bewilligt werden, das Formular hierzu gibt es beim Prüfungsamt, auch herunterzuladen von der Homepage des Prüfungsamtes ZV I.1 – Formulare.
Jeder Verlängerungsantrag muss neben einer klaren Angabe zum gewünschten Verlängerungszeitraum eine Begründung enthalten. Jeder Begründung muss zu entnehmen sein, woraus sich der „besondere Ausnahmefall“ ergeben soll, von dessen Vorliegen die AbaMaPO eine Stattgabe des Verlängerungsantrags in jedem Fall abhängig macht. Der Begründungsaufwand hängt aber von der gewünschten Verlängerungsfrist ab:
Bis zu zwei Wochen Verlängerung werden grundsätzlich gewährt, wenn hierfür eine aussagekräftige, triftige und einleuchtende Begründung jedenfalls in Stichworten gegeben wird. Oft wird hier zur Erläuterung des „besonderen Ausnahmefalls“ beispielsweise auf unvorhergesehene Probleme bei der Literaturrecherche oder auf Terminprobleme bei In-terviewpartnern verwiesen. Nur sehr ausnahmsweise wird der Prüfungsausschuss hier noch darum bitten müssen, Belege, Atteste o. ä. beizubringen.
Fristverlängerungen über zwei Wochen hinaus werden grundsätzlich nicht gewährt. Werden sie dennoch beantragt, muss dieser Antrag entsprechend aufwendig begründet werden. Das Formular wird hier in der Regel nicht mehr ausreichen, vielmehr muss dem Antrag dann eine freischriftliche Begründung beigelegt werden. Erforderlichenfalls kann es auch nötig werden, Belege, Atteste oder sonstige Unterlagen beizubringen, die den Antrag stützen können.
Diese Regelung beruht auf einer Verabredung der Prüfer/innen der Fakultät im Professorium. Sie ist auf Initiative der studentischen Vertreter im Fakultätsrat zustande gekommen. Die dortigen Studierenden hatten über erhebliche und zunehmende Verärgerung bei ihren Mitstudierenden berichtet. Diese fänden es unfair, dass eine großzügige Handhabung der Verlängerungsmöglichkeit in beträchtlichem Ausmaß ausgenutzt werde und so gerade die Fleißigen benachteilige.
Studierende möchten immer wieder mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses WOW in einem persönlichen Gespräch zu dem Verlängerungsantrag über die Verlängerung im Einzelfall verhandeln. Grundsätzlich ist dieses Gespräch nicht möglich. So etwas ist nur geeignet, genau die Ungerechtigkeit wieder in das System zu bringen, die durch die eben umrissene Regelung jedenfalls verringern werden soll.
Unbedingt zu beachten ist die Möglichkeit eines Ruhens der Bearbeitungszeit. Nach § 22 Abs. 1 S. 5 ABaMaPO ruht die Bearbeitungszeit, wenn die oder der Studierende durch ärztliches Attest nachweist, dass sie oder er durch Krankheit an der Bearbeitung gehindert ist. „Ruhen“ – das meint, dass sich die Bearbeitungszeit im Ergebnis um den Zeitraum der Krankschreibung verlängert. Hier bedarf es keines Antrags, wohl aber einer unverzüglichen Anzeige der Erkrankung beim Prüfungsamt (nötigenfalls per Mail); das Attest (s. o.) ist beizufügen, nötigenfalls unverzüglich nachzureichen.