Informationen zum Vorpraktikum

Auszüge aus der Studien- und Prüfungsordnung MB-Bachelor (SPOMB|Ba) (Stand 14.12.2022)

§ 4 Zulassung zum Bachelor-Studiengang

(1) Zusätzliche Voraussetzung für die Immatrikulation zum Bachelor-Studiengang ist der Nachweis der Ableistung einer einschlägigen fachpraktischen Tätigkeit (Vorpraktikum) von acht Wochen Dauer vor Studienbeginn (Art und Umfang der fachpraktischen Tätigkeit sind in Anlage 2 aufgeführt).
(2) Die mit dem erfolgreichen Abschluss einer dem Studienziel dienenden Berufsausbildung oder mit dem Abschluss einer Fachoberschule in der Ausbildungsrichtung Technik erworbene fachpraktische Ausbildung erfüllt die Anforderung nach Absatz 1.


Anlage 2 Vorschriften für die fachpraktische Tätigkeit vor Studienbeginn

1. Dauer und Aufteilung der fachpraktischen Tätigkeit

1Die Universität der Bundeswehr München (UniBwM) verlangt in § 4 SPOMB/Ba als Voraussetzung für die Immatrikulation zum Bachelor-Studiengang den Nachweis einer fachpraktischen Tätigkeit vor Studienbeginn von acht Wochen Dauer. 2Diese ist vor Aufnahme des Studiums entweder in einem Betrieb (Industrie- oder größerer Handwerksbetrieb) oder in geeigneten Ausbildungsstätten der Teilstreitkräfte abzuleisten.


2. Ziel und Inhalt des Vorpraktikums

Ziel:
Ziel des Vorpraktikums ist der Erwerb bestimmter fachspezifischer Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse sowie das Heranführen an Arbeiten und Aufgaben aus dem künftigen Berufsfeld des Maschinenbauingenieurs.
Inhalt:
Während des Praktikums sollen die zukünftigen Studierenden mit den wichtigsten im Maschinenbau verwen-deten Werkstoffen und den gebräuchlichsten Bearbeitungsverfahren bekannt gemacht werden. Es soll die selbständige Anwendung grundlegender Verfahren der Metallverarbeitung (wie z.B. Messen, Anreißen, Feilen, Sägen, Bohren, Gewinde schneiden, Drehen, Fräsen, einfache Blech- und Fügearbeiten) vermittelt werden.

3. Berichterstattung über die fachpraktische Tätigkeit

1Der/Die Studierende hat die fachpraktische Tätigkeit mit Berichten zu dokumentieren. 2Dazu ist während der fachpraktischen Tätigkeit ein Praktikumsberichtsheft zu führen.

4. Bestätigung über die fachpraktische Tätigkeit

Neben dem Praktikumsbericht ist zur Anerkennung der abgeleisteten fachpraktischen Tätigkeit eine Bestäti-gung der Ausbildungsstätte unter Angabe von Art und Dauer der Tätigkeit vorzulegen.

5. Anerkennung der fachpraktischen Tätigkeit

1Die Anerkennung der fachpraktischen Tätigkeit erfolgt vor der Immatrikulation durch das Prüfungs- und Praktikantenamt der UniBwM nach inhaltlicher Prüfung durch die Prüfungskommission. 2Zur Anerkennung ist die Vorlage der Bestätigung über die fachpraktische Tätigkeit und des Praktikumsberichtsheftes oder der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Fachoberschule in der Ausbildungsrichtung Technik oder der Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer einschlägigen Berufsausbildung in einem Arbeitsbereich ge-mäß § 4 SPOMB/Ba erforderlich.

 

Da sich der Auszug nicht automatisch an die aktualisierte Fassung der Studien- und Prüfungsordnung MB-Bachelor (SPOMB|Ba) anpasst, ist das nur eine unverbindliche Schnellinfo. Verbindliche Informationen entnehmen Sie bitte der Originalordnung unter https://publicwiki.unibw.de/pages/viewpage.action?pageId=35325861