Verhalten bei Erkrankungen während eines privaten Aufenthaltes im Ausland

27 September 2023

Verhalten bei Erkrankungen während eines privaten Aufenthaltes im Ausland

Bei Erkrankung während eines privaten Aufenthaltes im Ausland sind die Kosten für die Behandlung durch

durch ausländische Ärztinnen/Zahnärztinnen bzw. Ärzte/Zahnärzte und Krankenhäuser von Ihnen zunächst

selbst zu bezahlen.

Die entstandenen Kosten werden Ihnen auf Antrag gemäß der Zentralen Dienstvorschrift A-1455/4 mit

beigefügten Belegen und Zahlungsbeweisen über Ihre Truppenärztin bzw. Ihren Truppenarzt bis zu

folgender Höhe erstattet:

  • notwendige Behandlungskosten: nur bis zu der Höhe, wie sie bei einer Erkrankung im Inland und Inanspruchnahme einer niedergelassenen Ärztin/Zahnärztin bzw. eines niedergelassenen Arztes/Zahnarztes oder eines zugelassenen Krankenhauses entstanden wären
  • notwendige Kosten für Krankentransporte im Ausland: bei Rückreise aus dem Ausland jedoch nur die durch die Erkrankung bedingten Mehrkosten für die Strecke im Inland.

 

  • Wegen der im Regelfall höheren Behandlungskosten im Ausland wird Ihnen dringend empfohlen, vor Beginn eines privaten Auslandsaufenthaltes eine ausreichende Versicherung gegen

Krankheitsfälle im Ausland inklusive Kranken(rück)transport abzuschließen (Reisekrankenversicherung).