Stand: 29. Oktober 2020
Umsetzung von Schutzmaßnahmen für den Präsenzlehrbetrieb an der Universität der Bundeswehr München gemäß den Richtlinien zum Vollzug der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung1 an den bayerischen Universitäten (Stand: 22. Oktober 2020)
Leitfaden zur Ablauforganisation der Präsenzlehre unter Beachtung von Schutzvorkehrungen in Bezug auf COVID‐19
Einleitung
Gemäß Beschluss der Bayerischen Staatsregierung vom 28. Juli 2020 und auf Grundlage der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung2 wird der Universität der Bundeswehr München der Präsenzbetrieb ermöglicht. Grundsätzlich sind Präsenzveranstaltungen bis zu einer maximalen Personenzahl von 200 möglich, soweit das Infektionsgeschehen und die Räumlichkeiten dies zulassen. Angepasst an die allgemeinen Maßnahmen zum Infektionsschutz und das Infektionsgeschehen werden weiterhin in einem von der Universität zu definierenden Rahmen und Umfang digitale Lehrformate durchgeführt, um den Studierenden die vollständige Erreichung ihrer Qualifikationsziele zu ermöglichen. Die Universität soll bei der Durchführung von Präsenzveranstaltungen eine Priorisierung insbesondere für folgende Studierendengruppen vornehmen:
- Studienanfängerinnen und Studienanfänger
- Studentinnen und Studenten in der Abschlussphase
- Studentinnen und Studenten mit hohem Bedarf an Präsenzveranstaltungen z.B. Veranstaltungen im Laborbetrieb, Projektarbeiten bzw. Veranstaltungen mit hohem sportpraktischen Anteilen.
Die Grundlage für die Durchführung des Präsenzbetriebs und von Präsenzveranstaltungen an der Universität der Bundeswehr ist die Beachtung der allgemeinen Regelungen des Infektionsschutzes sowie das, von der Universität Bayern e.V. mit den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und Gesundheit und Pflege erarbeitete Rahmenkonzept:
Corona-Pandemie: Rahmenhygienekonzept Universitäten (interner Link, Login erforderlich) >>>
Das Rahmenkonzept gilt vorbehaltlich strengerer höherrangiger Vorschriften oder Anordnungen der örtlichen Behörden.
Die nachfolgend beschriebenen Maßnahmen verfolgen das Ziel, durch die Unterbrechung der Infektionsketten die Mitglieder der Universität zu schützen, die Gesundheit der Studierenden und Beschäftigten bei der Durchführung des Präsenzbetriebs zu bewahren und einen Beitrag zur Eindämmung der Pandemie zu leisten.
Alle Mitglieder der Universität und damit alle Professorinnen und Professoren, wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Studierenden sind dafür verantwortlich, dass die Umsetzung der Schutzmaßnahmen für den Präsenzlehrbetrieb an der Universität der Bundeswehr München in den Bereichen auch tatsächlich eingehalten wird, für den sie verantwortlich sind. In Bezug auf den Präsenzlehrbetrieb betrifft dies insbesondere Vorgesetzte und Lehrpersonal. Dies umfasst auch die Verantwortung, innerhalb des eigenen Bereichs die maßgeblichen Personen (z.B. Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Präsenzveranstaltungen) in angemessener Weise über die geltenden Regeln zum Infektionsschutz zu informieren.
Lehrende haben in den Hörsälen und Räumen des Lehrbetriebs für die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregelungen, sowie die Einhaltung der Maskenpflicht/Alltagsmaske (AHA-Regeln) und die Mitwirkung am Konzept der Kontaktpersonennachverfolgung das Hausrecht.
Durchführung von Präsenzveranstaltungen
Abstandsgebot / Maskenpflicht / Sitzplatzbelegung
Alle Lehrveranstaltungen finden in Räumen statt, in denen die jeweils gelten Abstands‐ und Hygieneregeln eingehalten werden. Die Sitzordnung oder Anordnung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist so festzulegen, dass ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt bleibt. Sofern möglich, wurden Tische und Stühle so platziert, dass mindestens 1,5 m Abstand gewährleistet ist. Wo dies nicht möglich ist (Hörsäle mit fester Bestuhlung), sind entsprechend den Schutzvorkehrungen zur Einhaltung des Mindestabstandes in den Hörsälen die belegbaren Plätze mit Platznummern versehen. Die nicht nummerierten Plätze dürfen nicht belegt werden. Somit ist auch in diesen Räumen ein Mindestabstand von 1,5 m gewährleistet. Zugleich liegen in allen zentral verwalteten Hörsälen, Seminarräumen, etc. entsprechende Sitzbelegungspläne auf dem Pult aus. Eine Übersicht über alle zentral (durch ZV I 4) verwalteten Räumlichkeiten mit der jeweiligen Maximalkapazität ist als Anlage beigefügt.
Übersicht Sitzplätze (interner Link, Login erforderlich)
Alle dezentral verwalteten Räumlichkeiten, die zu Lehrveranstaltungen genutzt werden, sind durch den jeweiligen Nutzer (Fakultät, zentrale Einrichtung, usw.) in eigener Zuständigkeit entsprechend anzupassen
Der/ die Lehrverantwortliche/ Durchführende ist für die Einhaltung der Sitzplatzbelegung (die Maximalkapazität des jeweiligen Raumes darf dabei nicht überschritten werden) und die Teilnehmererfassung zuständig und verantwortlich.
In ALLEN Verkehrs- und Begegnungsbereichen der Universitätsgebäude sowie beim Betreten und Verlassen der Veranstaltungsräume muss eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden (Maskenpflicht). Diese kann am Sitzplatz, der den Mindestabstand gewährleistet, abgenommen werden. Auf "Grüppchenbildung" ist zu verzichten.
Soweit sich Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Präsenzveranstaltungen im Raum bewegen oder soweit eine im Rahmen der Veranstaltung unvermeidliche körperliche Interaktion dazu führt, dass der Sicherheitsabstand von 1,5 m nicht sicher eingehalten werden kann, ist auch während der Präsenzveranstaltung eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Regelungen bei örtlich erhöhter Infektionsgefahr:
Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gibt täglich auf seiner Internetseite3 die Landkreise und kreisfreien Städte bekannt, in denen laut Feststellung des Robert Koch-Instituts oder des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 35 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten wird oder vor weniger als sechs Tagen noch überschritten worden ist. In diesen Landkreisen und kreisfreien Städten gilt ab dem Tag, der auf den Tag der erstmaligen Nennung folgt, bis zum Ablauf des Tages der letztmaligen Nennung an Universitäten Folgendes:
Bei Präsenzveranstaltungen muss eine Mund-Nase-Bedeckung auch am Sitzplatz getragen werden (Maskenpflicht), unabhängig davon, ob der Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden kann. Dies gilt auch für Lehrende und Aufsichtspersonen der Präsenzveranstaltungen.
Speziellere Regelungen nach der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der aktuellen Fassung bleiben von dieser Regelung unberührt.
Hygiene / Lüftung / Lüftungsanlagen
Jeder und jede ist gehalten, durch regelmäßiges Händewaschen und Einhaltung der Hust- und Niesetikette (Husten und Niesen nur in die Armbeuge) zur Reduzierung des Infektionsrisikos beizutragen.
In den zentral verwalteten Hörsälen befinden sich Waschbecken und Seifenspender, so dass ein regelmäßiges Händewaschen (insbesondere beim Betreten des Raumes) möglich ist.
Die Reinigung der zentral verwalteten Hörsäle (incl. der Arbeitstische der zur Belegung freigegeben Sitzplätze) erfolgt am Montag, Mittwoch und Freitag durch eine Reinigungsfirma.
Entsprechend der Fachlichen Leitlinie des Inspekteurs des Sanitätsdienstes der Bundeswehr vom 26 August 2020 ist keine Flächen-Desinfektion erforderlich.4
„Stattdessen sollen die Lehr- bzw. Prüfungsräume einschließlich der Tisch- und Sitzflächen bei Benutzung arbeitstäglich, die direkten Kontaktflächen (Tisch-, Arbeitsflächen o.ä.) zudem vor jedem Wechsel von Ausbildungsgruppen gründlich mit handelsüblichen Reinigungsmitteln gereinigt werden.“ Dazu stehen Wasser, Flüssigseife und Papierhandtücher zur Verfügung.
Dennoch wird im Rahmen der Möglichkeiten zusätzlich Flächendesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt, so dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in eigener Zuständigkeit den Arbeitsplatz desinfizieren können.
Während der Lehrveranstaltung ist in den Hörsälen auf ausreichend Belüftung zu achten, es ist aber mindestens alle 30 Minuten für fünf Minuten Querlüftung (offene Fenster und Türen) zu sorgen. Alle gegebenen Möglichkeiten zur Durchlüftung sind zu nutzen. Generell ist auf vermehrte Pausen zur Durchlüftung zu achten. Im Anschluss an die Lehrveranstaltung ist durch den jeweiligen Lehrverantwortlichen/ Durchführenden sicherzustellen, dass die Fenster und Türen wieder geschlossen werden.
Die Lüftungsanlagen im Audimax (Gebäude 33 – Raum 0161), dem Physikhörsaal (Geb. 36 – Raum 0221), dem Chemiehörsaal (Gebäude 36 – Raum 0231) und sämtlichen Kopfhörsälen im Gebäude 33 sind auf 100% Außenluft eingestellt. Die Wärmerückgewinnung ist deaktiviert, da ansonsten eine Vermischung von Abluft und Frischluft erfolgen könnte. Alle anderen Anlagen werden derzeit ebenfalls mit maximalem Außenluftanteil betrieben.
Teilnehmerlisten / Nachverfolgung von Infektionsketten
Zur Nachverfolgung von Infektionsketten sind die Daten aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer jeder Präsenzlehrveranstaltung zu dokumentieren. Hierfür wurden sämtliche zentral verwalteten Hörsäle, Seminarräume, usw. mit den zur Verfügung stehenden Sitzplätzen nummeriert und entsprechende Sitzpläne erstellt sowie ausgelegt.
Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. d DSGVO (Verarbeitung personenbezogener Daten zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person). Hierzu zählt auch die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Überwachung von Epidemien und deren Ausbreitung. Weitere Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Buchst. c DSGVO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3 der Siebten Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Weitere Hinweise zum Datenschutz, unter anderem zu Ihren weiteren Rechten, der Möglichkeit zur Beschwerde und der weiteren Kontaktmöglichkeiten sind unter https://www.unibw.de/home/footer/datenschutzerklaerung zu finden (DATAV-Nr. 10061016S).
Um eine möglichst rasche und gesicherte Verfügbarkeit von Kontaktdaten zu ermöglichen, wird eine Verfahrensart gewählt, die auf elektronischer Erfassung und Auswertung der Kontakte basiert. Für jede Präsenzlehrveranstaltung ist das beigefügte Formular (interner Link, Login erforderlich) >> zu erstellen und innerhalb von 24 Stunden nach Beendigung der Präsenzlehrveranstaltung per E-Mail (Betreff: Teilnehmerliste „Veranstaltungsnummer“, „Datum“) an folgende Adresse zu versenden: zv14@unibw.de. Die Teilnehmerlisten werden dort für einen Monat aufbewahrt und anschließend datenschutzkonform vernichtet (nach DIN 66399). Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörden zur Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen weitergegeben werden.
Die Zuständigkeit und Verantwortung für die Erstellung und zeitgerechte Übersendung der Teilnehmerliste liegt beim Lehrverantwortlichen / Durchführenden. Die Universität der Bundeswehr München kontrolliert dies stichprobenartig.
Die Mitwirkung von jedem und jeder bei der Kontaktdatenerfassung ist verpflichtend und Voraussetzung für die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen.
Darüber hinaus wird allen Hochschulangehörigen die Nutzung der Corona-Warn-App des RKI empfohlen.
Im Original gezeichnet
Merith Niehuss
Präsidentin
Universität der Bundeswehr München
1 https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_7
2 § 21 Hochschulen
1. Präsenzveranstaltungen an den Hochschulen sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Hochschule stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass zwischen allen Beteiligten grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird; soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, besteht Maskenpflicht.
- Unter Beachtung der Anforderungen nach Nr. 1 sind zu Präsenzveranstaltungen höchstens 200 Personen zugelassen.
- Die Hochschule hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
- Die Hochschule hat in diesem Konzept auch geeignete Maßnahmen vorzusehen, um eine Nachverfolgung von Kontaktpersonen zu ermöglichen.
2. Bei praktischen Übungen im Rahmen des Studiums für medizinische und zahnmedizinische Berufe gilt für die Beteiligten Maskenpflicht und das Gebot, nach Möglichkeit durchgängig einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten; für die jeweilige Einrichtung gilt Satz 1 Nr. 3 entsprechend.
3. Speziellere Regelungen nach dieser Verordnung bleiben unberührt (https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_7-21).
3 https://www.stmgp.bayern.de
4 Inspekteur Sanitätsdienst Bw – Leitlinie