Feuerwehrwesen ist Ländersache und die Gesetzgebungskompetenz um Feuerwehr- bzw. Brandschutzgesetze zu erlassen liegt nach Artikel 30 / 70 Grundgesetz bei den Ländern.

Aufgrund des Artikels 73 Nr. 1 Grundgesetz hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet der Verteidigung, hieraus ergibt sich die Kompetenz des Bundes auf dem Gebiet des abwehrenden Brandschutzes, die notwendig wird zur Durchführung des Verteidigungsauftrages und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit. Dies ist das rechtliche Standbein der Bundeswehr Feuerwehren.

Statusbezeichnungen wie Berufs-, Werk- und Betriebsfeuerwehren ( Freiwillige Feuerwehr, Pflicht Feuerwehr) sind in den Gesetzen der Länder definiert und finden bei der Bundeswehr keine Anwendung.

Deshalb die Bezeichnung / Status " Bundeswehr Feuerwehr"

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