Hausordnung Universität der Bundeswehr München

Mit Betreten des räumlichen Geltungsbereiches der Hausordnung erkennen die Besuchenden der 50-Jahresfeierlichkeiten der UniBw M in Neubiberg die Geltung der vorliegenden Hausordnung an:

§ I. Geltungsbereich

  1. Die Hausordnung gilt für das gesamte Veranstaltungsgelände einschließlich der Zu- und Abwege der Liegenschaft der Universität der Bundeswehr München. Sie hat Geltung für alle Besuchenden sowie Angehörigen der UniBw M.
  2. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Hausordnung können zu einem sofortigen Verweis vom Gelände und zu einem Ausschluss von der Veranstaltung führen. Etwaige Rechtsverstöße werden strafrechtlich verfolgt.

§ II. Hausrecht und Durchsetzung der Hausordnung

Verantwortlicher Betreiber von Einrichtungen und Liegenschaften der Bundeswehr ist das Bundesverteidigungsministerium (BMVg). Die Ausübung des Hausrechtes im Zeitraum der Veranstaltung verbleibt bei der Bundeswehr. Das eingesetzte Funktionspersonal übt das Hausrecht im Auftrag des Kasernenkommandanten aus. Das Sicherheitspersonal ist in Verbindung mit den eingesetzten Feldjägern für die Durchsetzung der Bestimmungen der Hausordnung zuständig.

§ III. Zutritt und Aufenthalt von Besuchenden

  1. Über den Zugang zum und Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände entscheidet das durch die Bundeswehr eingesetzte Funktionspersonal. Insbesondere den Kontrollposten im Einlassbereich sowie Busbegleitenden steht es zu, über den Zutritt einzelner Personen zum Shuttleservice bzw. Einlass auf das Veranstaltungsgelände zu entscheiden.
    Es wird empfohlen, keine Hunde oder Haustiere mitzubringen. Die Mitnahme von Hunden im Shuttleservice ist nicht zulässig.

  2. Das Sicherheitspersonal darf, die Einwilligung der Betroffenen vorausgesetzt, bei Personen, auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel, eine Nachschau durchführen, wenn diese aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum, wegen des Mitführens verbotener Gegenstände oder aus sonstigen Gründen ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten. Verweigern betreffende Personen ihre Einwilligung gegen die Nachschau, ist das Sicherheitspersonal gemäß § 858 i.V.m § 860 BGB dazu berechtigt, den Betroffenen vom Veranstaltungsgelände zu verweisen bzw. zu verbringen.

§ IV. Verweigerung des Zutritts

Wenn Besuchende die Zustimmung zu Kontrollmaßnahmen verweigern, die Anordnungen des Funktionspersonals nicht befolgen, erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, erkennbar gewaltbereit oder zur Anstiftung von Gewalttaten bereit sind, erkennbar (z. B. durch Aufdruck auf Kleidung) die Absicht haben, die Veranstaltung zu stören oder verbotene Gegenstände im Sinne von Paragraph V mit sich führen, kann ihnen der Zutritt zum Veranstaltungsgelände verweigert werden oder diese können vom Gelände verwiesen werden.

§ V. Verbotene Gegenstände

Den Besuchenden ist es untersagt, folgende Gegenstände mit auf das Veranstaltungsgelände der 50-Jahresfeierlichkeiten zu einzubringen:

  • Waffen jeder Art;
  • Gegenstände, die als Waffe oder als Wurfgeschoss eingesetzt werden können;
  • Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase (Feuerzeuge sind von dem Verbot ausgenommen);
  • Glasflaschen, Gläser und Großplastikkanister;
  • pyrotechnisches Material, z. B. Feuerwerkskörper, bengalisches Feuer, Rauchbomben, Rauchpulver, Leuchtkugeln, Wunderkerzen usw.;
  • Brandfördernde Gegenstände wie Grills, Grillutensilien oder Wasserpfeifen;
  • Mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente (z. B. Megaphone, Gasdruckfanfaren, Vuvuzelas und Trillerpfeifen);
  • Laserpointer;
  • Schriften, Plakate, Fahnen, Fahnenstangen, Transparente, Spruchbänder und andere Gegenstände, die der Meinungskundgebung dienen und rassistische, fremdenfeindliche, radikale, extremistische oder politische Inhalte vermitteln;
  • sperrige Gegenstände wie Fahrräder, Tische, Sitzmöbel, Leitern, Koffer und große Taschen;
  • Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen sind Medikamente).

§ VI. Verhalten

  1. Die Besuchenden haben sich so zu verhalten, dass andere Personen nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt wird. Den Anordnungen des durch die Bundeswehr eingesetzten Funktionspersonals, der Feldjäger, der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungs- und Sanitätsdienstes sowie des Veranstaltungsleiters und seiner Beauftragten ist stets nachzukommen.
  2. Sicherheitsbezogene Einrichtungen wie Gefahrenmeldeanlagen und Brandlöscheinrichtungen müssen frei zugänglich und unverstellt bleiben. Durchgänge sowie Flucht- und Rettungswege müssen durchgehend freigehalten werden.
  3. Im Fall einer Räumung oder Evakuierung haben die Besuchende mitzuwirken. Hierbei ist den Anweisungen des Funktions- und Sicherheitspersonals stets Folge zu leisten und sich zu den ausgeschilderten und markierten Sammelpunkten zu begeben.
  4. Es ist den Besuchenden untersagt, nicht für sie zugängliche Areale (Sicherheitsbereiche und Dynamische Bereiche) zu betreten, Absperrungen und Personenleitsysteme zu überwinden, zu verschieben oder zu manipulieren sowie auf Einrichtungen, Gegenstände, Gerät und Bauten zu klettern. Es ist verboten, den betrieblichen Ablauf der Veranstaltung zu stören und zu gefährden sowie politisch oder religiös motivierte Propaganda, Parolen und fremdenfeindliche Äußerungen zu kommunizieren. Das Verteilen und Mitführen von Flyern sind nicht gestattet. Jegliche Verhaltensweisen, durch die Gefahren hervorgerufen werden können, wie das Entfachen von Feuer, das Werfen von Gegenständen, das Beschädigen und Manipulieren von Exponaten und Ausstellungsmaterial werden strafrechtlich verfolgt. Die Besuchenden haben ihren Müll in den dafür vorgesehenen Müllbehältnissen (Mülltrennung!) zu entsorgen und ihre Notdurft ausschließlich in den vorgesehenen sanitären Einrichtungen zu verrichten.

§ VII. Haftung

  1. Das Betreten des Veranstaltungsgeländes erfolgt auf eigene Gefahr. Der Betreiber haftet nicht für solche Personen- oder Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden.
  2. Die Haftung des Betreibers und seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie des Veranstalters ist mit Ausnahme von Personenschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

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