Betriebsordnung des Rechenzentrums
der Universität der Bundeswehr München (BORZ)
vom 28. September 1998
§ 7
Formale Benutzungsberechtigung
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1Wer IV-Ressourcen gemäß § 5 benutzen will, bedarf einer formalen Benutzungsberechtigung des RZ. 2Ausgenommen sind Dienste, die für anonymen Zugang eingerichtet sind (z.B. Informationsdienste, Bibliotheksdienste). |
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Die Zulassung zur Benutzung der IV-Ressourcen des RZ und seiner Betriebsmittel ist auf einem Formblatt beim RZ zu beantragen. |
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1Der Antrag auf eine formale Benutzungsberechtigung muß folgende Angaben enthalten: |
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Systeme, für welche die Benutzungsberechtigung beantragt wird |
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Antragsteller: Name, Adresse, Telefonnummer (bei Studenten auch Matrikelnummer) und gegebenenfalls Zugehörigkeit zu einer organisatorischen Einheit der UniBwM |
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Angaben zum Zweck der Nutzung, beispielsweise Forschung, Ausbildung / Lehre, Verwaltung |
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Kurzbeschreibung des Vorhabens |
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Einträge für Informationsdienste der UniBwM |
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Angaben darüber, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden |
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die Erklärung, daß der Benutzer die Benutzungsordnung anerkennt und in die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 9 Abs. 3 und 4 einwilligt |
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gegebenenfalls Name und Unterschrift sowie Universitätsbereich des Genehmigungsberechtigten; die Genehmigungsberechtigten werden dem RZ von den Bereichen benannt. |
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2Weitere Angaben darf das RZ nur verlangen, soweit diese zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. |
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1Über den Antrag entscheidet der Leiter RZ. 2Er kann die Erteilung der Benutzungsberechtigung vom Nachweis bestimmter Kenntnisse über die Benutzung der Anlage abhängig machen. |
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Die Benutzungsberechtigung darf versagt werden, wenn |
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begründete Anzeichen vorliegen, daß der Antragsteller seinen Pflichten als Benutzer gemäß § 8 nicht nachkommen wird; |
| b) |
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die Kapazität der Anlage, deren Benutzung beantragt wird, wegen einer bereits bestehenden Auslastung für die beabsichtigten Arbeiten nicht ausreicht; |
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das Vorhaben nicht mit den Zwecken nach § 6 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 vereinbar ist; |
| d) |
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die Anlage für die beabsichtigte Nutzung offensichtlich ungeeignet oder für spezielle Zwecke reserviert ist; |
| e) |
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die zu benutzende Anlage an ein Netz angeschlossen ist, das besonderen Datenschutzerfordernissen genügen muß und kein sachlicher Grund für diesen Zugriffswunsch ersichtlich ist; |
| f) |
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zu erwarten ist, daß durch die beantragte Nutzung andere berechtigte Nutzungen in unangemessener Weise gestört werden. |
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| (6) |
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Die Benutzungsberechtigung berechtigt nur zu Arbeiten, die in Zusammenhang mit der beantragten Nutzung stehen. |