Betriebsordnung des Rechenzentrums
der Universität der Bundeswehr München (BORZ)
vom 28. September 1998
§ 3
Leitung des Rechenzentrums
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Das RZ wird von einem hauptamtlichen Leiter geleitet, der dem Präsidenten der UniBwM untersteht. |
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1Der Leiter RZ ist Vorgesetzter der Bediensteten des RZ. 2Er stellt sicher, daß die der Einrichtung zugeordneten Beamten, Angestellten und Arbeiter ihren Verpflichtungen nachkommen. |
| (3) |
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Dem Leiter RZ obliegen insbesondere auch folgende Aufgaben: |
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| 1. |
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Entscheidung über den Einsatz des dem RZ zugewiesenen Personals und der Betriebsmittel; |
| 2. |
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Regelung der internen Organisation, Erlaß einer Geschäftsordnung und Sorge für die Wirtschaftlichkeit beim Einsatz des Personals und der Betriebsmittel; |
| 3. |
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Erlaß von Betriebsregelungen bezüglich der Nutzung der vom RZ betriebenen IV-Infrastruktur; |
| 4. |
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Beitrag des RZ zur Aufstellung von Haushaltsvoranschlägen; |
| 5. |
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Entscheidung über den Zulassungsumfang zur Nutzung der IV-Ressourcen des RZ gemäß § 5 sowie den Ausschluß davon; |
| 6. |
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Unterrichtung des Senatsausschusses für das Rechenzentrum (SARZ) über alle grundsätzlichen Angelegenheiten. |
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