BORZ
Betriebsordnung des Rechenzentrums
der Universität der Bundeswehr München (BORZ)
vom 28. September 1998
Aufgrund von § 17 Abs. 2 der Rahmenbestimmungen für Struktur und Organisation der Universität der Bundeswehr München (RahBest) vom 30. Mai 1997 erläßt die Universität der Bundeswehr München die nachfolgende Betriebsordnung des Rechenzentrums (BORZ).
Mit allen Funktionsbezeichnungen sind Frauen und Männer in gleicher Weise gemeint. Eine sprachliche Differenzierung im Wortlaut der einzelnen Regelungen wird aus Gründen der Klarheit und Verständlichkeit dieser Ordnung nicht vorgenommen.
§ 1
Rechenzentrum
1Das Rechenzentrum (RZ) ist eine zentrale Einrichtung der Universität der Bundeswehr München (UniBwM). 2Es untersteht dem Präsidenten der UniBwM.
§ 2
Aufgaben des Rechenzentrums
| (1) | Das RZ erbringt Dienstleistungen in den Bereichen | |||||||||||||||||||||||||||||||
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| (2) | Dem RZ obliegen insbesondere folgende Aufgaben: | |||||||||||||||||||||||||||||||
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§ 3
Leitung des Rechenzentrums
| (1) | Das RZ wird von einem hauptamtlichen Leiter geleitet, der dem Präsidenten der UniBwM untersteht. | |||||||||||||||||||
| (2) | 1Der Leiter RZ ist Vorgesetzter der Bediensteten des RZ. 2Er stellt sicher, daß die der Einrichtung zugeordneten Beamten, Angestellten und Arbeiter ihren Verpflichtungen nachkommen. | |||||||||||||||||||
| (3) | Dem Leiter RZ obliegen insbesondere auch folgende Aufgaben: | |||||||||||||||||||
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§ 4
Senatsausschuß für das Rechenzentrum (SARZ)
| (1) | Der SARZ ist ein nichtständiger Senatsausschuß, dessen Vorsitzender und Mitglieder vom Senat jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden (§ 16 RahBest). | ||||||||||||||||
| (2) | 1Der SARZ besteht aus in Fragen der Datenverarbeitung fachkundigen Mitgliedern und ist als Fachausschuß anzusehen. 2Der Leiter RZ gehört dem SARZ mit beratender Stimme an und führt die Geschäfte des Ausschusses. | ||||||||||||||||
| (3) | 1Der SARZ berät und unterstützt unter Berücksichtigung der Interessen aller zur Nutzung des RZ berechtigten Mitglieder der UniBwM das RZ bei der Erfüllung seiner Aufgaben und gibt entsprechende Empfehlungen an den Senat bzw. an das RZ in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere hinsichtlich der | ||||||||||||||||
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| 2Das RZ greift Empfehlungen auf, die ihm vom SARZ gegeben werden; der Leiter RZ bezieht hierzu Stellung und berichtet dem SARZ über das weitere Vorgehen. |
1Das Rechenzentrum (RZ) der Universität der Bundeswehr München (UniBwM) betreibt eine Informationsverarbeitungs-Infrastruktur (IV-Infrastruktur), bestehend aus Datenverarbeitungsanlagen (Rechnern), Kommunikationssystemen (Netzen) und weiteren Hilfseinrichtungen der Informationsverarbeitung. 2 Die IV-Infrastruktur ist in das deutsche Wissenschaftsnetz (WiN) und damit in das weltweite Internet integriert. 3Die vorliegende Benutzungsordnung regelt die Bedingungen, unter denen die IV-Infrastruktur genutzt werden kann. 4Die Benutzungsordnung
| - | orientiert sich an den gesetzlich festgelegten Aufgaben der UniBwM und an deren Mandat zur Wahrung der akademischen Freiheit im Sinne von §3 GrundO | |
| - | stellt Grundregeln für einen ordnungsgemäßen Betrieb der IV-Infrastruktur auf | |
| - | weist hin auf die zu wahrenden Rechte Dritter (z.B. Software-Lizenzen, Auflagen der Netzbetreiber, Datenschutzaspekte) | |
| - | verpflichtet den Benutzer zu korrektem Verhalten und zum ökonomischen Gebrauch der angebotenen Ressourcen | |
| - | klärt auf über eventuelle Maßnahmen des RZ bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung oder die Betriebsregelungen. |
§ 5
Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für die vom RZ bereitgehaltene IV-Infrastruktur, bestehend aus Datenverarbeitungsanlagen (Rechnern), Kommunikationssystemen (Netzen) und weiteren Hilfseinrichtungen der Informationsverarbeitung.
§ 6
Benutzerkreis und Aufgaben
| (1) | 1Die in § 5 genannten IV-Ressourcen stehen den Mitgliedern der UniBwM zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus Forschung, Lehre, Verwaltung, Aus- und Weiterbildung, Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung der UniBwM und für sonstige im Teil A der Rahmenbestimmungen für Struktur und Organisation der Universität der Bundeswehr München (RahBest) beschriebene Aufgaben zur Verfügung. 2Darüber hinaus stehen die IV-Ressourcen für Aufgaben zur Verfügung, die auf Weisung des Bundesministers der Verteidigung durchgeführt werden. | |
| (2) | Anderen Personen und Einrichtungen kann die Nutzung gestattet werden. |
§ 7
Formale Benutzungsberechtigung
| (1) | 1Wer IV-Ressourcen gemäß § 5 benutzen will, bedarf einer formalen Benutzungsberechtigung des RZ. 2Ausgenommen sind Dienste, die für anonymen Zugang eingerichtet sind (z.B. Informationsdienste, Bibliotheksdienste). | |||||||||||||||||||||||||
| (2) | Die Zulassung zur Benutzung der IV-Ressourcen des RZ und seiner Betriebsmittel ist auf einem Formblatt beim RZ zu beantragen. | |||||||||||||||||||||||||
| (3) | 1Der Antrag auf eine formale Benutzungsberechtigung muß folgende Angaben enthalten: | |||||||||||||||||||||||||
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| 2Weitere Angaben darf das RZ nur verlangen, soweit diese zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind. | ||||||||||||||||||||||||||
| (4) | 1Über den Antrag entscheidet der Leiter RZ. 2Er kann die Erteilung der Benutzungsberechtigung vom Nachweis bestimmter Kenntnisse über die Benutzung der Anlage abhängig machen. | |||||||||||||||||||||||||
| (5) | Die Benutzungsberechtigung darf versagt werden, wenn | |||||||||||||||||||||||||
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| (6) | Die Benutzungsberechtigung berechtigt nur zu Arbeiten, die in Zusammenhang mit der beantragten Nutzung stehen. |
§ 8
Pflichten des Benutzers
| (1) | 1Die IV-Ressourcen gemäß § 5 dürfen nur zu den in § 6 Abs. 1 genannten Zwecken genutzt werden. 2Eine Nutzung zu anderen, insbesondere gewerblichen Zwecken kann nur auf Antrag und gegen Entgelt gestattet werden. | ||||||||||
| (2) | 1Der Benutzer ist verpflichtet, darauf zu achten, daß er die vorhandenen Betriebsmittel (z.B. Arbeitsplätze, CPU-Kapazität, Plattenspeicherplatz, Leitungskapazitäten, Peripheriegeräte und Verbrauchsmaterial) verantwortungsvoll und ökonomisch sinnvoll nutzt. 2Der Benutzer ist verpflichtet, Beeinträchtigungen des Betriebes, soweit sie vorhersehbar sind, zu unterlassen und nach bestem Wissen alles zu vermeiden, was Schaden an der IV-Infrastruktur oder bei anderen Benutzern verursachen kann. 3Zuwiderhandlungen können Schadensersatzansprüche begründen (§ 11). | ||||||||||
| (3) | 1Der Benutzer hat jegliche Art der mißbräuchlichen Benutzung der IV-Infrastruktur zu unterlassen. 2Er ist insbesondere dazu verpflichtet, | ||||||||||
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| 3Der Benutzer trägt die Verantwortung für alle Aktionen, die unter seinen Benutzerkennungen vorgenommen werden, und zwar auch dann, wenn diese Aktionen durch Dritte vorgenommen werden, denen er zumindest fahrlässig den Zugang ermöglicht hat. 4Der Benutzer ist darüber hinaus verpflichtet, | |||||||||||
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| 5Zuwiderhandlungen können Schadensersatzansprüche begründen (§ 11). |
| (4) | 1Die IV-Infrastruktur darf nur in rechtlich korrekter Weise genutzt werden. 2Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß insbesondere folgende Verhaltensweisen nach dem Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt sind: | ||||||||||||||||||||||
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| 3Die UniBwM behält sich die Verfolgung strafrechtlicher Schritte sowie zivilrechtlicher Ansprüche vor (§ 11). | |||||||||||||||||||||||
| (5) | 1Dem Benutzer ist es untersagt, ohne Einwilligung des RZ | ||||||||||||||||||||||
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| 2Die Berechtigung zur Installation von Software ist in Abhängigkeit von den jeweiligen örtlichen und systemtechnischen Gegebenheiten gesondert geregelt. | |||||||||||||||||||||||
| (6) | 1Der Benutzer ist verpflichtet, ein Vorhaben zur Bearbeitung personenbezogener Daten vor Beginn dem RZ schriftlich anzuzeigen. 2Davon unberührt sind die Verpflichtungen, die sich aus Bestimmungen des Datenschutzgesetzes ergeben. 3Dem Benutzer ist es untersagt, für andere Benutzer bestimmte Nachrichten zur Kenntnis zu nehmen und / oder zu verwerten. | ||||||||||||||||||||||
| (7) | Der Benutzer ist verpflichtet, | ||||||||||||||||||||||
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§ 9
Aufgaben, Rechte und Pflichten des Rechenzentrums
| (1) | 1Das RZ führt eine Dokumentation über die erteilten Benutzungsberechtigungen. 2Die Unterlagen sind nach Auslaufen der Berechtigung mindestens zwei Jahre aufzubewahren. | ||||||||||
| (2) | Das RZ gibt die Ansprechpartner für die Betreuung seiner Benutzer bekannt. | ||||||||||
| (3) | 1Das RZ trägt in angemessener Weise zum Verhindern bzw. Aufdecken von Mißbrauch bzw. von Verstößen gegen die Benutzungsordnung sowie insbesondere gegen urheber-, datenschutz- und strafrechtliche Bestimmungen bei. 2Hierfür ist es insbesondere dazu berechtigt, | ||||||||||
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| (4) | Das RZ ist dazu berechtigt, die Aktivitäten der Benutzer zu dokumentieren und auszuwerten, soweit dies Zwecken der Abrechnung, der Ressourcenplanung, sowie der Überwachung des Betriebes oder der Verfolgung von Fehlerfällen, von Verstößen gegen die Benutzungsordnung oder gegen gesetzliche Bestimmungen dient; | ||||||||||
| (5) | Das RZ ist zur Vertraulichkeit verpflichtet. | ||||||||||
| (6) | Das RZ ist verpflichtet, im Verkehr mit Rechnern und Netzen anderer Betreiber deren Benutzungs- und Zugriffsrichtlinien einzuhalten. |
§ 10
Haftung des Rechenzentrums, Haftungsausschluß
| (1) | 1Das RZ übernimmt keine Garantie dafür, daß die Systemfunktionen den speziellen Anforderungen des Nutzers entsprechen oder daß das System fehlerfrei und ohne Unterbrechung läuft. 2Das RZ kann nicht die Unversehrtheit (bezüglich Zerstörung, Manipulation) und Vertraulichkeit der bei ihm gespeicherten Daten garantieren. | |
| (2) | Das RZ haftet nicht für Schäden gleich welcher Art, die dem Benutzer aus der Inanspruchnahme von IV-Ressourcen gemäß § 5 entstehen, soweit sich nicht aus den gesetzlichen Bestimmungen zwingend etwas anderes ergibt. |
§ 11
Folgen einer mißbräuchlichen oder gesetzeswidrigen Nutzung
| (1) | 1Bei Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Benutzerordnung, insbesondere gegen § 8 (Pflichten des Benutzers), kann das RZ die Benutzungsberechtigung ganz oder teilweise entziehen. 2Es ist dabei unerheblich, ob der Verstoß einen materiellen Schaden zur Folge hatte oder nicht. 3Die aus dem Nutzungsverhältmis entstandenen Verpflichtungen des Benutzers werden nicht berührt; insbesondere bleibt der Anspruch der UniBwM auf das gegebenenfalls vereinbarte Entgelt im Rahmen der erfolgten Nutzung bestehen. | |
| (2) | Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann ein Benutzer auf Dauer von der Benutzung sämtlicher IV-Ressourcen gemäß § 5 ausgeschlossen werden. | |
| (3) | Entziehung und Ausschluß werden vom Leiter RZ schriftlich ausgesprochen, begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. | |
| (4) | Hiergegen ist Widerspruch zulässig; er ist über den Vorsitzenden des SARZ an den Präsidenten der UniBwM zu richten. | |
| (5) | 1Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung werden auf ihre strafrechtliche Relevanz sowie auf zivilrechtliche Ansprüche hin überprüft. 2Bedeutsam erscheinende Sachverhalte werden der jeweiligen Rechtsabteilung übergeben, die die Einleitung weiterer Schritte prüft. 3Die UniBwM behält sich die Verfolgung strafrechtlicher Schritte sowie zivilrechtlicher Ansprüche ausdrücklich vor. |
§ 12
Aufgabengruppen und Rangstufen
| (1) | Unter Berücksichtigung von § 6 (Benutzerkreis und Aufgaben) stehen die IV-Ressourcen des RZ gemäß § 5 zur Verfügung zur Durchführung von | |||||||||||||||||||||||||||||||
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| (2) | Die Reihenfolge der Benutzung (Rangstufe) ergibt sich grundsätzlich aus der Zeitfolge der Zugriffe durch die Benutzer. | |||||||||||||||||||||||||||||||
| (3) | Der Leiter RZ kann bei Überlastung von IV-Ressourcen oder zur Sicherung von Terminen bestimmen, daß | |||||||||||||||||||||||||||||||
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| (4) | Zur Behebung kurzfristiger Engpässe oder zur Leistungssteigerung der IV-Infrastruktur kann der Leiter RZ geeignete systemtechnische Steuerungsmaßnahmen anordnen. |
§ 13
Sonstige Regelungen
| (1) | Für die Nutzung von IV-Ressourcen im Rahmen der Aufgabengruppen 3 bis 5 (§ 12 Abs. 1) sind Entgelte zu vereinbaren. | |
| (2) | Für bestimmte Systeme können bei Bedarf ergänzende oder abweichende Betriebsregelungen festgelegt werden. |
§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Diese Betriebsordnung des Rechenzentrums der Universität der Bundeswehr München tritt am Tag nach der Veröffentlichung in den Allgemeinen Bekanntmachungen der Universität der Bundeswehr München in Kraft. 2Zugleich tritt die Betriebsordnung des Rechenzentrums der Universität der Bundeswehr München vom 19. Februar 1986 außer Kraft. 3Das Verfahren nach § 75 Abs. 1 Nr. 15 BPersVG ist eingehalten worden.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Universität der Bundeswehr München vom 24. Juni 1998.
Neubiberg, den 28. September 1998
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Universität der Bundeswehr München |
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Dr. Hans Georg Lößl |
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Präsident |
Diese Ordnung wurde am 28. September 1998 in der Universität der Bundeswehr München niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 28. September 1998 durch Anschlag in der Universität der Bundeswehr München bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist der 28. September 1998.
05.11.98: Walter Kirsch, RZ



