Vorherige Vorstände
Vorherige Vorstände
Die Amtszeit des Vorstands beträgt grundsätzlich ein Geschäftsjahr. Wiederwahl ist zulässig, vorzeitige Abberufung bei gleichzeitiger Neuwahl möglich. Gemäß § 13 Abs. 2 der Satzung bleiben alle Mitglieder des Vorstands bis zur satzungsgemäßen Wahl ihrer jeweiligen Nachfolger im Amt.
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Wissenswertes zum Thema Entlastung des Vorstands
"Durch die Entlastung verzichtet der Verein auf die Geltendmachung von Schäden, die ihm durch Handlungen des Vorstands im betreffenden Zeitraum entstanden sind oder entstanden sein könnten. Dies betrifft ausschließlich solche Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche (z.B. zu hohe Pauschalaufwendungen entnommen), die bei Ausspruch der Entlastung der Mitgliederversammlung bekannt waren oder bei sorgfältiger Prüfung der Unterlagen hätten bekannt sein können. Die Entlastung vernichtet also nicht solche Ersatzansprüche des Vereins, für die sich weder aus dem Rechenschaftsbericht des Vorstands noch aus einem etwaigen Prüfungsbericht von Revisoren ein Anhaltspunkt ergab."
www.wegweiser-buergergesellschaft.de/praxishilfen/arbeit_im_verein/
vereinsrecht/entlastung_des_vorstands.php



