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Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen der Klärschlammentsorgung im Gebirge

Die EU-Richtlinie „82/278/EWG über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft“ setzt Mindestvorgaben der Klärschlammausbringung fest, welche die einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in eigene Gesetze umzusetzen haben. Überall müssen diese Grenzwerte für Schwermetalle und organische Schadstoffe eingehalten werden. Die meisten Mitgliedsländer haben strengere Grenzwerte in ihren jeweiligen Gesetzen festgelegt, als die EU-Richtlinie fordert.

In Deutschland wird die Klärschlammausbringung durch Bundesgesetze geregelt. Hauptsächlich sind dies die Klärschlammverordnung, das Bundes-Bodenschutzgesetz und das Düngemittelgesetz. Die Klärschlammverordnung verbietet das Aufbringen von Klärschlamm auf Dauergrünland und forstwirtschaftlich genutzten Flächen. In Bayern ist das zuständige Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen auf die Problematik der Reststoffentsorgung alpiner Hütten eingegangen. Demnach kann in Extremlagen und im Einzelfall einer Entsorgung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (Entsorgung außerhalb zugelassener Anlagen) zugestimmt werden, falls eine Entsorgungsmöglichkeit ins Tal fehlt oder diese unzumutbar ist.

In Österreich ist die Rechtssprechung undurchsichtiger, da teils Bundesgesetze und teils Landesgesetze die Ausbringungsmöglichkeiten von Klärschlamm regeln.

In den Bundesländern Vorarlberg, Kärnten, Salzburg, Ober- und Niederösterreich ist die landwirtschaftliche Ausbringung von Klärschlamm, zumindest in Extremlagen, nicht gesetzlich verboten.

In Tirol wurde 2001 die gültige Klärschlammverordnung aufgehoben. Seitdem gilt allein das Tiroler Feldschutzgesetz. Es verbietet  eine Klärschlammaufbringung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen. Definiert ist die landwirtschaftliche Grundfläche als Fläche, welche nach ihrer Beschaffenheit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet oder nach ihrer tatsächlichen Verwendung zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt ist. Klärschlamm muss auf allen Hütten, welche auf Tiroler Hoheitsgebiet stehen, immer ins Tal gebracht und dort entsorgt werden.